Statuten

Der FDP Wiesendangen vom 6. November 2012

 

I Name, Rechtsform, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen FDP.Die Liberalen Wiesendangen (im Folgenden als Partei bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wiesendangen.
Die Partei ist Glied der FDP.Die Liberalen des Bezirks Winterthur und der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich.

Art. 2

1 Die Partei pflegt und fördert das liberale Gedankengut. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.
2 Sie nimmt in diesem Sinne zu politischen Fragen Stellung und fördert die politische Meinungsbildung durch interne und öffentliche Anlässe.
3 Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in Behörden vor und unterstützt sie.

 

II Die Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied der Partei können urteilsfähige und mündige Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, welcher die darauffolgende Vereinsversammlung entsprechend orientiert.

Art. 4

1 Der Austritt aus der Partei kann nur schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
2 Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann durch den Betroffenen an die Vereinsversammlung weitergezogen werden.

 

III Organisation

Art. 5

Die Organe der Partei sind:

  • die Vereinsversammlung (Generalversammlung, ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlung)
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

 

IV Die Vereinsversammlung

Art. 6

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Art. 7

1 Im ersten Halbjahr des Kalenderjahres findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt (Generalversammlung).
2 Nach Möglichkeit findet in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eine zweite ordentliche Vereinsversammlung statt.
3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Art. 8

1 Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
2 Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung, die nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen.

Art. 9

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet das einfache Mehr. Das Präsidium stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, im Fall des Co-Präsidiums dessen älteres Mitglied. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheime Abstimmung anzuordnen.

Art. 10

Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • a. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • b. Abnahme der Jahresrechnung (nach Kenntnisnahme des Revisoren-Berichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand)
  • c. Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • d. Wahl der Präsidentin/ des Präsidenten oder des Co-Präsidiums, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • e. Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in Behördenämter der Gemeinde, des Bezirks, des Kantons und des Bundes bei ordentlichen Erneuerungswahlen und bei Ersatzwahlen (falls die Termine für die Einreichung der Kandidaturen noch eingehalten werden können)
  • f. Behandlung der politischen Tagesfragen, insbesondere zu eingereichten Initiativen
  • g. Anträge von Mitgliedern
  • h. Behandlung von Rekursen bei Ausschluss von Mitgliedern
  • i. Änderung der Statuten
  • j. Auflösung der Partei und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens

Art. 11

Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • a. Behandlung der politischen Tagesfragen, insbesondere zu eingereichten Initiativen
  • b. Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in Behördenämter der Gemeinde, des Bezirks, des Kantons und des Bundes bei ordentlichen Erneuerungswahlen und bei Ersatzwahlen (falls die Termine für die Einreichung der Kandidaturen noch eingehalten werden können)
  • c. Anträge von Mitgliedern

 

V Der Vorstand

Art. 12

1 Der Vorstand besteht einschliesslich der Präsidentin/des Präsidenten aus 3 bis 9 Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, einen Kassier, einen Aktuar und den Delegierten an die Kantonalpartei.
3 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern. Das Präsidium muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid, im Fall des Co-Präsidiums dessen älteres Mitglied.
6 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung und teilt die Regelung der Revisionsstelle mit.

Art. 13

1 Der Vorstand führt die Partei und entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  • a. Vollzug von Beschlüssen von Vereinsversammlungen
  • b. Vertretung der Partei nach aussen, auch gegenüber den Medien
  • c. Vertretung der Parteiinteressen
  • d. Gestaltung und Durchführung von Vereinsversammlungen, Vorstandssitzungen und Partei-Anlässen
  • e. Vorbereitung für Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Vorschläge von Kandidaten für Behördenämter der Gemeinde und des Bezirks bei Erneuerungswahlen zuhanden der Vereinsversammlung und direkt bei Ersatzwahlen (falls die Termine für die Einreichung der Kandidaturen nicht mehr eingehalten werden können)
  • f. Vorschlag von Kandidaten für Behördenämter auf Kantons- und Bundesebene zuhanden der Vereinsversammlung
  • g. Wahl der Delegierten für die Bezirkspartei
  • h. Pflege des Kontaktes zwischen den Parteimitgliedern, die in einer Gemeindebehörde tätig sind, und Einberufung einer Sitzung pro Jahr aller in einer Gemeindebehörde gewählten Parteimitglieder
  • i. Führung der Finanzen der Partei
  • j. Mitgliederwerbung
  • k. Reduktion des jährlichen Mitgliederbeitrages oder Befreiung davon in Ausnahmefällen
  • l. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • m. Delegieren von Aufgaben an Arbeitsgruppen
  • n. Kontaktpflege mit der FDP.Die Liberalen des Bezirks und des Kantons

 

VI Revisionsstelle

Art. 14

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

VII Amtsdauer

Art. 15

Die Amtsdauer beträgt für alle Parteiämter zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.

 

VIII Finanzen

Art. 16

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.

Art. 17

Die Ausgaben der Partei werden durch einen jährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag und durch freiwillige Beiträge gedeckt.

 

IX Änderungen der Statuten und Auflösung der Partei

Art. 18

Über eine Statutenänderung hat die Mehrheit der Generalversammlung zu beschliessen. Für einen Auflösungsbeschluss bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. In beiden Fällen muss das Traktandum auf der Einladung zur Generalversammlung enthalten sein.

Art. 19

Bei einer Auflösung der Partei beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Parteivermögens.

 

X Schlussbestimmung

Art. 20

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 6. November 2012 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle vorherigen Statuten.

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